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§ 14 - Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)

neugefasst durch B. v. 04.03.1994 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 800-9 Arbeitsvertragsrecht
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§ 14 Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Anwendung der Abgabenordnung, Verordnungsermächtigung, Rechtsweg



(1) 1Die Verwaltung der Arbeitnehmer-Sparzulage obliegt den Finanzämtern. 2Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aus den Einnahmen an Lohnsteuer gezahlt.

(2) 1Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.

(3) 1Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. 2Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

(4) 1Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. 2Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 3Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird fällig

a)
mit Ablauf der für die Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz,

b)
1mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen. 2Bei Bausparverträgen gelten die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen und zwar unabhängig davon, ob der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 oder nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden ist,

c)
mit Zuteilung des Bausparvertrags oder

d)
in den Fällen unschädlicher Verfügung.

(5) 1Ein Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage ist aufzuheben und die Arbeitnehmer-Sparzulage ist nachträglich festzusetzen, wenn der Einkommensteuerbescheid nach Ergehen des Ablehnungsbescheides geändert wird und dadurch erstmals festgestellt wird, dass die Einkommensgrenzen des § 13 Absatz 1 unterschritten sind. 2Die Frist für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage endet in diesem Fall nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheides. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der geänderten Einkommensteuerfestsetzung kein Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage vorangegangen ist.

(6) Besteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und hat der Arbeitnehmer hierfür abweichend von § 1 Satz 2 Nummer 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes eine Wohnungsbauprämie beantragt, endet die Frist für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Änderung des Prämienanspruchs.

(7) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage näher zu regeln, soweit dies zur Vereinfachung des Verfahrens erforderlich ist. 2Dabei kann auch bestimmt werden, daß der Arbeitgeber, das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Abs. 3 genannte Gläubiger bei der Antragstellung mitwirkt und ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage zugunsten des Arbeitnehmers überwiesen wird.

(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.





 

Frühere Fassungen von § 14 5. VermBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 18 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 23.07.2009Artikel 12 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
vom 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
aktuell vorher 01.08.2008Artikel 7 Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
aktuellvor 01.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 5. VermBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 5. VermBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. VermBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 5. VermBG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... 31. Dezember 2008 angelegt werden. (8) § 8 Abs. 5, § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b und § 15 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I ... S. 2373) ist erstmals bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden. (10) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals ... der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie des § 15 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. ... Schreiben mit. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie der § 15 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung (VermBDV)
V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3904; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
 
Zitat in folgenden Normen

Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung (VermBDV)
V. v. 20.12.1994 BGBl. I S. 3904; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
§ 1 VermBDV Verfahren
... Festsetzung, Auszahlung und Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage sind neben den in § 14 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften die für die Einkommensteuer und Lohnsteuer ...
§ 7 VermBDV Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage (vom 20.07.2017)
... des Arbeitnehmers zu überweisen. Die Überweisung ist in den Fällen des § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe c und d des Gesetzes bis zum Ende des Kalendermonats vorzunehmen, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 18 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... 1 und 2 werden jeweils die Wörter „von Ehegatten" gestrichen. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. b) Die ... der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie des § 15 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. ... zu veröffentlichendes Schreiben mit. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie der § 15 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 ...

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 12 BürgEntlG-KV Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... 2009 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach ... 2. Dem § 17 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ...

Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 7 EigRentG Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... und nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Bausparverträge." 3. § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) mit Ablauf der im ... wird angefügt: „(8) § 8 Abs. 5, § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 4 Satz 4 Buchstabe b und § 15 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes ...

Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 5 StBürokratAbG Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... unterrichtet wird. Durch die Datenfernübertragung gilt der Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 3 als ...