Änderung § 2 Hanfeinfuhrverordnung vom 18.02.2017

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2017 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach § 4 Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.

(Text neue Fassung)

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach § 5 Absatz 1 die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.

 



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