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§ 1 - Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKVV)

V. v. 30.03.2001 BGBl. I S. 475; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-6-18 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Vergabe und Zuordnung der Versicherungsnummer



1Die Datenstelle der Rentenversicherung vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Versicherungsnummer. 2Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erforderlich ist. 3Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.





 

Frühere Fassungen von § 1 VKVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 22 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 VKVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VKVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VKVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 22 6. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Träger" ...