Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 2 Arbeitsrechtliches EG-Anpassungsgesetz vom 18.08.2006

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des ArbREGAnpG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1897
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2 Aushang


(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In Betrieben, in denen in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Abdruck der §§ 611a, 611b, 612 Abs. 3 und des § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.



 
 

Anzeige