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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2007 aufgehoben

§ 4 - Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)

G. v. 09.04.1965 BGBl. I S. 311; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 22.04.1965; FNA: 7120-2 Einzelhandel
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§ 4 Zeichen für Blindenwaren



Das Zeichen für Blindenwaren darf nur beim Vertrieb von Blindenwaren verwendet werden. Andere Zeichen, die auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde hinweisen, dürfen nach Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Vertrieb von Waren nicht mehr verwendet werden.

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