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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2007 aufgehoben

§ 5 - Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)

G. v. 09.04.1965 BGBl. I S. 311; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 22.04.1965; FNA: 7120-2 Einzelhandel
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§ 5 Blindenwerkstätten und Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten



(1) Die zuständige Behörde kann

1.
Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen bei der Herstellung andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder Nebenarbeiten beschäftigt werden, als Blindenwerkstätte und

2.
Vereinigungen solcher Betriebe, deren Zweck ausschließlich auf den Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren sowie auf den gemeinsamen Ankauf von Rohstoffen gerichtet ist, als Zusammenschluß von Blindenwerkstätten

anerkennen.

(2) Die Anerkennung ist nur zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der Blindenwerkstätte oder eine mit der Leitung der Blindenwerkstätte oder eines Zusammenschlusses beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Vor der Anerkennung sowie vor Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung sollen die im Land bestehenden Vereinigungen der Blinden, die zuständige Handwerkskammer und die zuständige Hauptfürsorgestelle gehört werden. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann einen Blindenwarenvertriebsausschuß errichten, der sich aus vier Mitgliedern aus dem Kreis der Vereinigungen der Blinden und des Handwerks zusammensetzt. Die zuständige Behörde kann ein Gutachten dieses Ausschusses anfordern.