Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2007 aufgehoben
§ 8 Blindenwarenvertriebs-Ausschuß
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Erstattung von Gutachten in grundsätzlichen Fragen des Vertriebs von Blindenwaren aus dem Kreis der Vereinigungen der Blinden und des Handwerks einen aus vier Mitgliedern bestehenden Bundesausschuß für den Vertrieb von Blindenwaren berufen.
Frühere Fassungen von § 8 BliwaG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
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