(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennung als Blindenwerkstätte oder als Zusammenschluß von Blindenwerkstätten gilt als Anerkennung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Blindenwaren-Vertriebsausweise gelten für die Dauer ihrer Gültigkeit als Blindenwaren-Vertriebsausweis im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren vom 9. September 1953 (BGBl. I S. 1322) Bezug genommen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.