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§ 5 - Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)

V. v. 18.07.1991 BGBl. I S. 1588, 1790; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4644
Geltung ab 26.10.1991; FNA: 2129-8-18 Umweltschutz
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§ 5 Nebenbestimmungen und Anordnungen im Einzelfall



(1) Die zuständige Behörde soll von Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen und Anordnungen zur Durchführung dieser Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche nach Nummer 1.4 des Anhangs überlagert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach § 2 Abs. 1 außer der Festsetzung von Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen oder der Anordnung von Maßnahmen nach § 3 für Sportanlagen Betriebszeiten (ausgenommen für Freibäder von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr) festsetzen; hierbei sind der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit sowie die Gewährleistung einer sinnvollen Sportausübung auf der Anlage gegeneinander abzuwägen.

(3) 1Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, soweit der Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen dient. 2Dient die Anlage auch der allgemeinen Sportausübung, sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen zuzurechnenden Teilzeiten nach Nummer 1.3.2.3 des Anhangs außer Betracht zu lassen; die Beurteilungszeit wird um die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen tatsächlich zuzurechnenden Teilzeiten verringert. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sportanlagen, die der Sportausbildung im Rahmen der Landesverteidigung dienen.

(4) Bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren und danach nicht wesentlich geändert werden, soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden; dies gilt nicht an den in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Immissionsorten.

(5) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nummer 1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2

1.
die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten:

tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A),

tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),

nachts 55 dB(A)

und

2.
einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

(6) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet soll die zuständige Behörde für die Durchführung angeordneter Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 eine Frist setzen, die bis zu zehn Jahre betragen kann.

(7) Im übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung soll die zuständige Behörde bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, für die Durchführung angeordneter Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 eine angemessene Frist gewähren.





 

Frühere Fassungen von § 5 18. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.09.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1468

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 18. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 18. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 18. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 18. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 14.02.2006)
... herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Überschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach ...
Anhang 1 18. BImSchV Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren (vom 01.01.2022)
... Tr = 4 Stunden. Zur Bestimmung der Beurteilungszeit Tr im Falle von § 5 Abs. 3 sind die Beurteilungszeiten nach Buchstaben a, b oder c um die außer Betracht zu lassenden ...
Anhang 2 18. BImSchV (vom 09.09.2017)
... die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen: - Flutlichtanlagen, - nicht überdachte Stellplätze bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
V. v. 09.02.2006 BGBl. I S. 324
Artikel 1 1. BImSchV18ÄndV Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
... vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Zulassung von Ausnahmen ... herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Überschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1468
Artikel 1 2. BImSchV18ÄndV
... tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A), nachts 35 dB(A)." 2. In § 5 Absatz 4 werden nach den Wörtern „errichtet waren" die Wörter „und danach nicht ... 2 Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen: - Flutlichtanlagen, - nicht überdachte Stellplätze ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016
V. v. 17.05.2016 BAnz AT 17.05.2016 V1
§ 2 LärmSchV EM-2016 Anforderungen
... § 1 der § 1 Absatz 3, der § 2 Absatz 4 bis 7, die §§ 3 und 4, der § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie die §§ 6 und 7 der Sportanlagenlärmschutzverordnung ... entsprechend. Bei der Festsetzung von Betriebszeiten entsprechend § 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der Schutz der Nachbarschaft und das ...

Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2018
V. v. 02.05.2018 BAnz AT 04.05.2018 V1
§ 2 LärmSchV WM-2018 Anforderungen
... nach § 1 der § 1 Absatz 3, der § 2 Absatz 4 bis 7, die §§ 3 und 4, der § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie die §§ 6 und 7 der Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend. Bei der ... entsprechend. Bei der Festsetzung von Betriebszeiten entsprechend § 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen ...

Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2022
V. v. 02.11.2022 BAnz AT 08.11.2022 V2
§ 2 LärmSchV WM-2022 Anforderungen
... nach § 1 der § 1 Absatz 3, der § 2 Absatz 4 bis 7, die §§ 3 und 4, der § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie die §§ 6 und 7 der Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend. Bei der ... entsprechend. Bei der Festsetzung von Betriebszeiten entsprechend § 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen ...

Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014
V. v. 23.05.2014 BAnz AT 26.05.2014 V2
§ 2 LärmSchV WM-2014 Anforderungen
... § 1 der § 1 Absatz 3, der § 2 Absatz 4 bis 7, die §§ 3 und 4, der § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie die §§ 6 und 7 der Sportanlagenlärmschutzverordnung ... entsprechend. Bei der Festsetzung von Betriebszeiten entsprechend § 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der Schutz der Nachbarschaft und das ...