§ 6 18. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2006 geltenden Fassung | § 6 18. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2006 geltenden Fassung durch V v 09.02.2006 BGBl. I 324 |
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(Text alte Fassung) § 6 (neu) | (Text neue Fassung)§ 6 Zulassung von Ausnahmen |
Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Abs. 5, einschließlich einer Überschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs, zulassen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzurechnende Verkehrsaufkommen nach Nummer 1.1 Satz 2 des Anhangs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche. |