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§ 3 - Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV)

neugefasst durch B. v. 12.11.1987 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2030-2-9 Beamte
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§ 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Bundesdienst



Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

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Zitierungen von § 3 BNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BNV Vergütungen für Nebentätigkeiten und Ablieferungspflicht
... Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst (§ 3 ) wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen ...