§ 7 - Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV)

neugefasst durch B. v. 12.11.1987 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2030-2-9 Beamte
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§ 7 Ausnahmen von § 6



§ 6 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1.
Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,

2.
Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,

3.
Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,

4.
Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,

5.
Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.



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