Dritter Abschnitt - Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV)

neugefasst durch B. v. 12.11.1987 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2030-2-9 Beamte
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Dritter Abschnitt Geltungsbereich; Berlin-Klausel; Inkrafttreten
§ 14 Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 (Inkrafttreten)

Dritter Abschnitt Geltungsbereich; Berlin-Klausel; Inkrafttreten

§ 14 Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit



Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.

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§ 15 (aufgehoben)


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009

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§ 16 (Inkrafttreten)






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