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§ 3 - Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die staatliche Chargenprüfung auf Blutzubereitungen (BlutZV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 15.07.1994 BGBl. I S. 1614; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.06.1995 BGBl. I S. 854
Geltung ab 24.07.1994; FNA: 2121-51-30 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte

§ 3



Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Charge auch dann freizugeben, wenn die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach einer experimentellen Untersuchung festgestellt hat, daß die Charge nach Herstellungs- und Kontrollmethoden, die dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, hergestellt und geprüft worden ist und daß sie die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit aufweist.