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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin (VersFachwPrV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.1998 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758
Geltung ab 20.03.1998; FNA: 806-21-7-53 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Versicherungsfachwirt/zur Geprüften Versicherungsfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kompetenzen und Erfahrungen besitzt, die es ihm ermöglichen, in der Versicherungswirtschaft eigenständig eine verantwortungsvolle Position auszuüben. Insbesondere kann er folgende Aufgaben wahrnehmen:

1.
Bewerten von versicherungsfachlichen Sachverhalten auf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher sowie rechtlicher Zusammenhänge und daraus die Ableitung fachlich begründbarer Handlungsschritte;

2.
systematische und zielorientierte Anwendung von Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsätzen sowie Konzeption und Organisation von Projekten;

3.
Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben in einem Funktionsbereich je nach gewähltem Qualifikationsschwerpunkt im funktionsorientierten Wahlpflichtbereich;

4.
Durchführen kundenorientierter Risikoanalysen und Bedarfsermittlungen sowie Entwicklung von Problemlösungsstrategien für private und gewerbliche Risiken.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VersFachwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFachwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VersFachwPrV Zulassungsvoraussetzungen
... im Sinne der Absätze 1 und 2 muß inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben in der Versicherungswirtschaft haben. (4) Abweichend vom ...