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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Verordnung über den vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweis für die Pflegesatzverhandlungen im Jahre 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Kosten- und Leistungsnachweis-Verordnung - KLNV)

V. v. 10.01.1991 BGBl. I S. 60; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 19a Abs. 1 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) der durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1054) angefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Verwendung eines vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweises für die im Jahre 1991 stattfindenden Pflegesatzverhandlungen nach § 18 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 16 und 19a der Bundespflegesatzverordnung zwischen den Trägern von Krankenhäusern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und den Sozialleistungsträgern.


§ 2 Grundsätze



(1) Die Krankenhausträger können an Stelle des Kosten- und Leistungsnachweises nach § 16 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung einen vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweis nach dem Muster der Anlage dieser Verordnung verwenden. In diesem Fall sind sie an den vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweis gebunden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Krankenhausträger, die neben dem allgemeinen Pflegesatz nach § 5 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung besondere Pflegesätze nach § 5 Abs. 2, teilstationäre Pflegesätze nach § 5 Abs. 3 oder Sonderentgelte nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbaren wollen, verwenden an Stelle des Kostennachweises (K) nach der Anlage dieser Verordnung den ungekürzten Kostennachweis (K) nach § 16 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung. Die Kosten für jeden dieser Pflegesätze und jedes Sonderentgelt sind gesondert zu kalkulieren und auszuweisen.

(3) Soweit ein Krankenhausträger auf Grund des bestehenden Rechnungswesens und der verfügbaren Daten die Kosten- und Leistungsarten sowie die statistischen Daten in der vorgegebenen Gliederung mit vertretbarem Aufwand nicht ausweisen kann, dürfen diese zusammengefaßt werden. Abweichungen von der vorgegebenen Gliederung sind nur zulässig, soweit sachgerechte Zusammenfassungen nach Satz 1 nicht möglich sind. Zusammenfassungen und Abweichungen sind eindeutig zu kennzeichnen und gesondert zu erläutern. Auf Verlangen der anderen Vertragsparteien ist zu begründen, warum von der vorgegebenen Gliederung abgewichen worden ist.


§ 3 Kostenausweis für ambulante Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen



(1) Krankenhäuser, die die Kosten für die ihnen angeschlossenen Polikliniken, Ambulatorien, Fachambulanzen und andere ambulante Einrichtungen bereits vor Inkrafttreten der Verordnung gesondert erfaßt haben, weisen diese Kosten im vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweis nicht aus. Krankenhäuser, die diese Kosten bis dahin nicht gesondert erfaßt haben, weisen die Kosten für ambulante Einrichtungen in Formblatt "K3" aus.

(2) Für Einrichtungen am Krankenhaus, die Pflegebedürftige ohne Anspruch auf Krankenhausbehandlung betreuen, gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.


§ 4 Vereinfachte Kostenermittlung für Verbrauchsgüter und Gebrauchsgüter



Krankenhäuser, die den Verbrauch von Wirtschaftsgütern nicht auf Grund von Inventuren ermitteln und keine Bestandsrechnungen führen, können im Kalenderjahr angefallene Ausgaben für Verbrauchsgüter sowie für Gebrauchsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 800 Deutsche Mark ohne Umsatzsteuer (§ 2 Nr. 2 und 3 der Abgrenzungsverordnung) als pflegesatzfähige Kosten ansetzen.


§ 5 Hilfsweise Ermittlung der Berechnungstage



Die Zahl der Berechnungstage nach § 9 Abs. 2 und 3 der Bundespflegesatzverordnung ist hilfsweise wie folgt zu ermitteln: Anzahl der Pflegetage zuzüglich Zahl der Krankenhausfälle.


§ 6 Verrechnung der Mehr- oder Mindererlöse



(1) In Formblatt "K4.1", Nr. 13 sind auch die Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses auszuweisen, die im Jahre 1991 entstehen auf Grund

1.
der Weiterberechnung von Pflegesätzen des Jahres 1990,

2.
der Abrechnung von hilfsweise ermittelten Pflegesätzen gegenüber Selbstzahlern sowie anderen Patienten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, und

3.
der monatlichen Abschlagszahlungen auf das Budget nach § 19a Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung.

(2) Solange das Krankenhaus Abschlagszahlungen nach § 19a Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung erhält oder darauf Anspruch hat, hat es die Zahl der Berechnungstage und ihre Verteilung auf die verschiedenen Krankenkassen zu erfassen, um diesen die interne Verrechnung der Abschlagszahlungen zu erleichtern.


§ 7 Statistische Daten



(1) In Teil "S" sind die statistischen Daten für das Krankenhaus ohne die in § 3 genannten Einrichtungen auszuweisen. Soweit dies auch auf Grund einer wirklichkeitsnahen Schätzung nicht möglich ist, hat der Krankenhausträger die entsprechenden Sachverhalte zu erläutern.

(2) Die Diagnosenstatistik ist vorzulegen, soweit die in Formblatt "L 1" verlangten Daten mit vertretbarem Aufwand vom Krankenhaus aufbereitet oder entsprechende Statistiken von hierzu berechtigten Dritten zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Die Vorlage der Leistungsstatistik nach Formblatt "L 2" ist freiwillig; abweichende Leistungsstatistiken sind zulässig.


§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.


Anlage (zu § 2 Abs. 1) Vereinfachter Kosten- und Leistungsnachweis



(BGBl. I 1991 S. 62 - 75)