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§ 7 - MTA-Gesetz (MTAG)

G. v. 02.08.1993 BGBl. I S. 1402; aufgehoben durch Artikel 15 Abs. 5 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 2124-18 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 7



(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossene oder begonnene, jedoch nicht abgeschlossene Ausbildung ist auf Antrag auf eine Ausbildung in einem anderen, in § 1 dieses Gesetzes genannten Ausbildungsgang anzurechnen, soweit die Ausbildungsinhalte gleichwertig sind und die Durchführung der Ausbildung sowie die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.



 

Zitierungen von § 7 MTAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MTAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MTAG
... Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Auf Antrag können auch ...
§ 11 MTAG (vom 07.12.2007)
... hat. (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung ...