Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.07.2018 aufgehoben

§ 1a - Milch-Sachkunde-Verordnung (MilchSachkV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1972 BGBl. I S. 2555; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Geltung ab 01.02.1973; FNA: 7842-2-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 1a


§ 1a wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne des § 1 Abs. 1 wird erbracht durch die Vorlage eines Zeugnisses über

1.
die bestandene Meisterprüfung im Beruf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau,

2.
die bestandene Prüfung zum Techniker der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereitechnik oder Milchwirtschaft und Molkereiwesen,

3.
ein erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium der Fachrichtung Milch- und Molkereiwirtschaft, sofern auch eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in der Milch- und Molkereiwirtschaft nachgewiesen werden kann, oder

4.
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Ingenieurschule für Milch- und Molkereiwirtschaft.

(2) Der beruflichen Befähigung nach Absatz 1 steht gleich

1.
für die verantwortliche technische Leitung einer Sauermilchkäserei oder Sennerei eine, vor dem 23. Februar 1992 ausgeübte, mindestens zweijährige verantwortliche technische Leitung eines derartigen Unternehmens,

2.
eine mindestens zweijährige verantwortliche technische Leitung einer Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei, sofern diese Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 23. Februar begonnen wurde.

Die Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der nach Landesrecht beauftragten Stelle nachzuweisen.

(3) Die Verantwortung für den milchwirtschaftlichen Betrieb von Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich zwischen 500 und 3 000 Liter Milch oder die entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeiten, dürfen auch Personen übernehmen, die den Nachweis der beruflichen Befähigung durch die Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene Meisterprüfung im Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin oder über die bestandene Abschlußprüfung im Beruf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau oder Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin erbringen.

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Zitierungen von § 1a Milch-Sachkunde-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a MilchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MilchSachkV (vom 15.08.2007)
... sind, besitzt, wer den Nachweis der beruflichen Befähigung nach den §§ 1a oder 2 erbringt. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. ... 2 des Milch- und Margarinegesetzes, wer 1. die berufliche Befähigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis der ... 1. die berufliche Befähigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder  ...
§ 3 MilchSachkV
... den Nachweis der beruflichen Befähigung nach den §§ 1a oder 2 erbringt, besitzt auch die notwendige Sachkunde für die Abgabe von Milch und ...
§ 4 MilchSachkV
... sind, besitzt, wer 1. die berufliche Befähigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis der ... die berufliche Befähigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder  ...


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