Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.07.2018 aufgehoben

§ 5 - Milch-Sachkunde-Verordnung (MilchSachkV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1972 BGBl. I S. 2555; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Geltung ab 01.02.1973; FNA: 7842-2-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
|

§ 5


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die zum Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen erforderliche Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates auch als gegeben, wenn der Betreffende

1.
den Nachweis der beruflichen Befähigung nach § 2 erbringt oder

2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat im Einzelhandel mit Milch und Milcherzeugnissen wie folgt tätig war:

a)
ununterbrochen drei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung, sofern diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden ist,

b)
ununterbrochen zwei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung, sofern eine Ausbildung für diesen Einzelhandel vorausgegangen ist,

c)
ununterbrochen zwei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung, sofern eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger vorausgegangen oder nachgefolgt ist und die letzte Tätigkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden ist, oder

d)
ununterbrochen drei Jahre als Unselbständiger, sofern eine Ausbildung für diesen Einzelhandel vorausgegangen ist,

und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates nachgewiesen wird und in den Fällen der Buchstaben b und d die Ausbildung ebenso nachgewiesen und durch ein staatliches oder von einem anderen Mitgliedstaat oder von dem Vertragsstaat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates als vollwertig anerkannt worden ist.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 5 Milch-Sachkunde-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MilchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel MilchSachkV
... 35 Abs. 2 und des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes sowie hinsichtlich der §§ 2, 5 , 6 und 7 auch auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes, jeweils in Verbindung mit ...
§ 6 MilchSachkV
...  1. die Sachkunde zum Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens nach § 5 als gegeben gilt oder 2. der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat ...
§ 7 MilchSachkV
... in leitender Stellung hat ausgeübt 1. in den Fällen des § 5 Nr. 2 Buchstaben a bis c, wer im Einzelhandel mit Milch und Milcherzeugnissen tätig war  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed