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Erster Abschnitt - Milch-Sachkunde-Verordnung (MilchSachkV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1972 BGBl. I S. 2555; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Geltung ab 01.02.1973; FNA: 7842-2-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Erster Abschnitt Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von Milch

§ 1



(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen notwendige Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, besitzt, wer den Nachweis der beruflichen Befähigung nach den §§ 1a oder 2 erbringt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Lebensmittelunternehmer, die Milch abholen oder sammeln,

2.
Rahmstationen (Milchentrahmungsstellen ohne Weiterverarbeitung des Rahms und der Magermilch).

Die Sachkunde zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens, das im Durchschnitt eines Jahres täglich weniger als 500 Liter Milch oder eine entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet, besitzt nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes, wer

1.
die berufliche Befähigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder

2.
eine Sachkundeprüfung nach § 4a bestanden hat.




§ 1a



(1) Der Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne des § 1 Abs. 1 wird erbracht durch die Vorlage eines Zeugnisses über

1.
die bestandene Meisterprüfung im Beruf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau,

2.
die bestandene Prüfung zum Techniker der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereitechnik oder Milchwirtschaft und Molkereiwesen,

3.
ein erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium der Fachrichtung Milch- und Molkereiwirtschaft, sofern auch eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in der Milch- und Molkereiwirtschaft nachgewiesen werden kann, oder

4.
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Ingenieurschule für Milch- und Molkereiwirtschaft.

(2) Der beruflichen Befähigung nach Absatz 1 steht gleich

1.
für die verantwortliche technische Leitung einer Sauermilchkäserei oder Sennerei eine, vor dem 23. Februar 1992 ausgeübte, mindestens zweijährige verantwortliche technische Leitung eines derartigen Unternehmens,

2.
eine mindestens zweijährige verantwortliche technische Leitung einer Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei, sofern diese Tätigkeit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 23. Februar begonnen wurde.

Die Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der nach Landesrecht beauftragten Stelle nachzuweisen.

(3) Die Verantwortung für den milchwirtschaftlichen Betrieb von Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich zwischen 500 und 3 000 Liter Milch oder die entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeiten, dürfen auch Personen übernehmen, die den Nachweis der beruflichen Befähigung durch die Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene Meisterprüfung im Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin oder über die bestandene Abschlußprüfung im Beruf Molkereifachmann/ Molkereifachfrau oder Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin erbringen.


§ 2



Als Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (anderer Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) auch, wenn der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat in einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch wie folgt tätig war:

1.
ununterbrochen acht Jahre als Selbständiger oder als Betriebsleiter, sofern diese Tätigkeit im Zeitpunkt der erstmaligen Übernahme der verantwortlichen technischen Leitung eines Unternehmens der in § 1 genannten Art im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden ist,

2.
ununterbrochen vier Jahre als Selbständiger oder als Betriebsleiter, sofern eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Be- oder Verarbeitung von Milch vorausgegangen ist, oder

3.
ununterbrochen sechs Jahre in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, sofern eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Be- oder Verarbeitung von Milch vorausgegangen ist,

und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates bestätigt und in den Fällen der Nummern 2 und 3 die Ausbildung nachgewiesen und durch ein staatliches oder von einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Vertragsstaat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates als vollwertig anerkannt worden ist.