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§ 63a - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 63a Hilfeleistungen im Ausland



(1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen.

(2) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. Hilfeleistungen im Ausland werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet.





 

Frühere Fassungen von § 63a SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 3 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63a SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63a SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 SG Arten der Dienstleistungen (vom 09.08.2019)
...  3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63), 4. Hilfeleistungen im Ausland ( § 63a ), 5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft ...
§ 70 SG Verfahren (vom 09.08.2008)
... zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63), zu Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a ), zu einer Übung, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 82 SVG Heilbehandlung in besonderen Fällen (vom 09.08.2019)
... im Innern nach § 63 des Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 63a des Soldatengesetzes anschließt. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes
... Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten". d) Nach der Angabe zu § 63a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 63b Wehrdienst zur temporären ... (§ 63b) und". c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. 26. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt: „§ 63b Wehrdienst zur ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 WehrRÄndG 2008 Soldatengesetz
... wird nach der Angabe zu § 63 folgende Angabe eingefügt: „§ 63a Hilfeleistungen im Ausland". 2. § 1 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a ),". b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6. 18. ... zivil-militärischen Zusammenarbeit." 19. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: „§ 63a Hilfeleistungen im Ausland (1) ... 19. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: „§ 63a Hilfeleistungen im Ausland (1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen der ... im Innern (§ 63)," die Angabe „zu Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a )," eingefügt. 25. § 72 wird wie folgt geändert: a) In ...
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz
... im Innern nach § 63 des Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 63a des Soldatengesetzes anschließt." 22. In § 89a Satz 1 wird die Angabe ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 2 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatengesetzes
... 3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63), 4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a ) und 5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall."  ...