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§ 58b - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement



(1) 1Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. 2Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 58b SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 1 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 730

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58b SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58b SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 SG Nebentätigkeit (vom 28.10.2016)
... entsprechend. (8) Einem Soldaten, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, darf die Ausübung einer ...
§ 31 SG Fürsorge (vom 25.01.2024)
... Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des ...
§ 58 SG Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz (vom 23.05.2015)
... 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen ...
§ 58d SG Beratung und Untersuchung (vom 05.04.2017)
... Karrierecenter der Bundeswehr bieten Personen, die Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften ... (2) Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer ...
§ 58e SG Verpflichtung (vom 13.04.2013)
... Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist ...
§ 58f SG Status (vom 13.04.2013)
... Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend ...
§ 58g SG Dienstantritt (vom 13.04.2013)
... der Bundeswehr fordert eine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach § 58b angenommen worden ist, zum Dienstantritt auf. In der Aufforderung sind Ort und Zeitpunkt ...
§ 58h SG Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b (vom 23.12.2023)
... Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet 1. durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1, 2. durch ...
§ 77 SG Dienstleistungsüberwachung; Haftung (vom 13.04.2013)
... 59 Abs. 3 Satz 1 oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b mit der Annahme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
§ 7 SoldErnAnO 2015 Übergangsregelung
... und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern. (4) ... und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern. (7) ...

Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 16 ArbPlSchG Sonstige Geltung des Gesetzes (vom 01.01.2020)
... haben. (7) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden ...

Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 BFöV Berufsberatung (vom 09.08.2019)
... Vorschriften. (9) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung und im ...
§ 7 BFöV Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder 3. freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als ...
§ 31 BFöV Eingliederungshilfen (vom 09.08.2019)
... erworben haben, sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 ...

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 4 BBhV Berücksichtigungsfähige Personen (vom 01.01.2021)
... berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes , einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem ...

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 2 BKGG Kinder (vom 21.12.2022)
... nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder  ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 32 EStG Kinder, Freibeträge für Kinder (vom 01.01.2024)
... nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder  ...

Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 1 SLV Persönlicher Geltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen
... eines Soldaten auf Zeit, 2. Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, ...
§ 48 SLV Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 05.06.2021)
... und Reserveoffizieranwärter, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 2 SVG Wehrdienstzeit (vom 09.08.2019)
... jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der ...
§ 3 SVG Zweck und Arten (vom 09.08.2019)
... 7 bis 10). (3) Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und ...
§ 4 SVG Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung (vom 01.10.2021)
... und beruflichen Bildung an, an denen Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können. (2) Ist für Soldaten auf Zeit mit ... mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes ...
§ 7 SVG Eingliederungsmaßnahmen (vom 01.10.2021)
... Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit dabei ... (7) Für frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit ...
§ 8 SVG Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen (vom 01.10.2021)
... (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit ...
§ 8a SVG Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen (vom 01.10.2021)
... entsprechend. (2) Die Zeit der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit ... mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder des nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren ...
§ 13 SVG Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit (vom 01.10.2021)
... Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 12 Absatz 8 gilt ...
§ 13a SVG Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse (vom 01.10.2021)
... an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes , eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit ...
§ 41 SVG Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (vom 09.08.2019)
...  (2) Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach § 58b des Soldatengesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des ...
§ 42a SVG Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des Soldatengesetzes leisten (vom 09.08.2019)
... Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem ...
§ 44 SVG Bezüge bei Verschollenheit (vom 09.08.2019)
...  (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn ein Soldat, der Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen ...
§ 59 SVG Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene (vom 23.12.2023)
... vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier ... zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Hat eine Witwe ...
§ 82 SVG Heilbehandlung in besonderen Fällen (vom 09.08.2019)
... den §§ 5, 6a und 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die ... gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 3 SVG Wehrdienstzeit
... jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der ...
§ 4 SVG Zweck und Arten
... 9 bis 14). (3) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, können als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- ...
§ 6 SVG Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
... Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können. (2) Ist für Soldatinnen auf Zeit ... mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes ...
§ 9 SVG Eingliederungsmaßnahmen
... Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit dabei ... Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit ...
§ 11 SVG Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
... (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit ...
§ 12 SVG Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen
... entsprechend. (2) Die Zeit der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit ... dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er ohne Ableisten der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder des nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren ...
§ 20 SVG Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
... Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 19 Absatz 8 gilt ...
§ 21 SVG Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
... an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes , eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin auf Zeit oder ...
§ 56 SVG Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
... eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach § 58b des Soldatengesetzes leistet, oder eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu ...
§ 58 SVG Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
... Zeit oder eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem ...
§ 60 SVG Bezüge bei Verschollenheit
... 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen ...
§ 80 SVG Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
... vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier ... zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Hat eine Witwe oder ...

Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 5 SUV Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten (vom 13.04.2013)
... und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 26 SGB III Sonstige Versicherungspflichtige (vom 01.01.2024)
... werden sollen, 2. Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 25 SGB XI Familienversicherung (vom 01.10.2022)
... Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes , einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 10 SGB V Familienversicherung (vom 01.10.2022)
... gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes , einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem ...

Wehrsoldgesetz (WSG)
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 1 WSG Anwendungsbereich
... Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten. (2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge: 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes , einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 5 BwAttraktStG Änderung des Soldatengesetzes
... 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden."  ...
Artikel 10 BwAttraktStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 4 gilt entsprechend für den Fall der Leistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit und für eine Übergangszeit von höchstens vier ... zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes." 10. Dem § 63f wird folgender Absatz 5 ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 7 Eingliederungsmaßnahmen (1) Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Dienstzeit dabei ... (7) Für ehemalige Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit ... Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 12 Absatz 8 gilt entsprechend." 13. § 13a wird wie folgt ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 58b des Soldatengesetzes " die Wörter „, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz" ...
Artikel 19 BwEinsatzBerStG Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes  ...
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... angefügt: „(9) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung und im ...

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 1 15. SGÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... 3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement § 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement § 58c ... 58g Dienstantritt § 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b ". 2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:  ... Wehrdienst leisten" durch die Wörter „die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten" ersetzt. 4. In ... Wehrdienst leistet" durch die Wörter „der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet" ersetzt. 5. In ... Wehrdienst leistet" durch die Wörter „der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des ... 8. Nach § 58a werden folgende Überschrift sowie die §§ 58b bis 58h eingefügt: „3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes ... Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement § 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (1) Frauen ... der Bundeswehr bieten Personen, die Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften ... (2) Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer ... § 58e Verpflichtung (1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine ... Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden. § 58g Dienstantritt (1) Das ... der Bundeswehr fordert eine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach § 58b angenommen worden ist, zum Dienstantritt auf. In der Aufforderung sind Ort und Zeitpunkt des ... anzuwenden. § 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b (1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend ... freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b (1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76. ... werden die Wörter „nach dem Wehrpflichtgesetz" durch die Angabe „nach § 58b " ...
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... ein Komma und die Wörter „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt. 2. In § 18 Absatz 7 werden die ... „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" die Wörter „oder des § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt. (5) Die Soldatenlaufbahnverordnung in der ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes" ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. (6) In § 49 Absatz 1 Satz 3 des ... ist, werden nach dem Wort „Wehrpflichtgesetzes" die Wörter „oder nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt. (7) In § 16 Absatz 7 des ... Wörter „Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „§ 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. (8) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der ... nach dem Wort „Wehrpflichtgesetz" ein Komma und die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. (9) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. (10) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. b) In der Angabe zu Abschnitt III Nummer 1 werden ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. 3. In der Überschrift zum Zweiten Teil ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. 5. In der Überschrift zum Zweiten Teil ... die Wörter „nach dem Wehrpflichtgesetz" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. 8. In § 59 Absatz 2 Satz 5 werden die ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. *) 9. In § 63f Absatz 2 Satz 3 werden die ... „auf Grund des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt. 10. § 82 Absatz 1 wird wie folgt ... „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" die Wörter „oder nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 9 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 5 StRAnpG 2015 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 14 StRAnpG 2015 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Artikel 1 VerfFEG Änderung des Soldatengesetzes

Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 4 USGuSoldGNRG Änderung des Wehrsoldgesetzes

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954; aufgehoben durch § 8 A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
Artikel 5 SoldErnAnO Zuständigkeiten im Heer
Artikel 6 SoldErnAnO Zuständigkeiten in der Luftwaffe (vom 01.04.2014)
Artikel 7 SoldErnAnO Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis (vom 01.04.2014)

Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; 2014 BGBl. I S. 1738
§ 15 MRRG Ausnahmen von der Meldepflicht (vom 13.04.2013)

Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
§ 49 SBG Personalvertretung der Soldaten (vom 13.04.2013)

Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
§ 1 SLV Geltungsbereich (vom 09.08.2019)
§ 43 SLV Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 13.04.2013)

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
§ 1 USG Sicherung des Unterhalts (vom 13.04.2013)
§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013)

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 2 USG Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
§ 3 SVZustBMVgV 2002 (vom 13.04.2013)

Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung (WSEMVergV)
V. v. 09.12.2016 BGBl. I S. 2892; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 3 WSEMVergV Höhe des Anspruchs

Wehrsoldgesetz (WSG)
neugefasst durch B. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1718; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 1 WSG Allgemeine Vorschrift (vom 01.11.2015)
§ 2 WSG Wehrsold (vom 01.12.2015)
§ 3 WSG Verpflegung (vom 01.11.2015)
§ 8c WSG Wehrdienstzuschlag (vom 01.11.2015)
§ 8h WSG Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vom 01.01.2019)
§ 9 WSG Entlassungsgeld (vom 01.11.2015)