(1)
1Das Karrierecenter der Bundeswehr fordert eine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach §
58b angenommen worden ist, zum Dienstantritt auf.
2In der Aufforderung sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des Wehrdienstes anzugeben.
3Die Aufforderung soll vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden.
(2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Einberufung zum Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz anknüpfen, sind auf die Aufforderung zum Dienstantritt nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 1 15. SGÄndG Änderung des Soldatengesetzes ... Untersuchung § 58e Verpflichtung § 58f Status § 58g Dienstantritt § 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § ... 8. Nach § 58a werden folgende Überschrift sowie die §§ 58b bis 58h eingefügt: „3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes ... die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden. § 58g Dienstantritt (1) Das Karrierecenter der Bundeswehr fordert eine Person, deren ...