§ 30c - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 30c Arbeitszeit


§ 30c hat 4 frühere Fassungen und wird in 29 Vorschriften zitiert

(1) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. 2Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. 3Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. 4Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend.

(2) 1Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. 2Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

(3) 1Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. 2In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn

1.
hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht,

2.
der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und

3.
die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

1.
Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere

a)
im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,

b)
zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,

c)
im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,

d)
zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und

e)
zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,

2.
Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,

3.
mehrtägigen Seefahrten,

4.
Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie

5.
Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden.

(5) 1Eine Rechtsverordnung bestimmt für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten das Nähere

1.
zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere

a)
zu ihrer Dauer,

b)
zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung,

c)
zur Kontrolle ihrer Einhaltung und

d)
zum Zeitausgleich, sowie

2.
zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.

2Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten erfordern. 3Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. 4In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. 5Die Rechtsverordnung kann die Erprobung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen, dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden darf. 6Die Rechtsverordnung kann auch das Ermessen bindende Vorgaben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen.

(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei militärischen Stellen verwendet werden, in denen Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusammengeschlossen sind, können durch Rechtsverordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 30c SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 5 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 23.05.2015Artikel 5 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuellvor 23.05.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 30c SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30c SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30a SG Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit (vom 09.08.2019)
... im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, ... bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 30c Absatz 1 . (5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in ...
§ 30d SG Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten (vom 09.08.2019)
... Anhebung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind, ist die Rechtsverordnung aufzuheben. § 30c Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt. (2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 ...
§ 93 SG Verordnungsermächtigungen (vom 23.12.2023)
... eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5 , 7. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6, ... bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5, 7. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6, 8. die Anhebung der höchstzulässigen ... § 30c Absatz 5, 7. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6 , 8. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 50a BBesG Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (vom 01.01.2020)
... nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im ...

Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 5 EZulV Ausschluss der Zulage (vom 01.01.2020)
... nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, 2. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder 3. wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ...
§ 17c EZulV Ausschluss der Zulage (vom 01.01.2020)
... Zulage wird nicht gewährt 1. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes , 2. soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird, ...

Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
§ 1 SAZV Geltungsbereich (vom 01.10.2022)
... im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden. (2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung ...
§ 11 SAZV Dienstreisen (vom 01.03.2021)
... Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes . Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten ...
§ 13 SAZV Bereitschaftsdienst
... Soldatinnen und Soldaten, die sich nicht zu einer Verlängerung der Arbeitszeit nach § 30c Absatz 3 Satz 2 des Soldatengesetzes bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile ... den Dienststellen sind Listen aller Soldatinnen und Soldaten zu führen, die eine nach § 30c Absatz 3 Satz 2 des Soldatengesetzes verlängerte Arbeitszeit auf Grund von ...
§ 15 SAZV Mehrarbeit (vom 01.01.2020)
... Bundeswehrkrankenhäusern delegiert werden. (3) Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf ...
§ 17a SAZV Ansparen bei Langzeitkonten (vom 30.09.2022)
... Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen ... Arbeitszeit wird dem Gleitzeitkonto nach § 16 oder - sofern die Voraussetzungen des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes vorliegen - dem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 ... Jahr, 2. Ansprüche auf Freistellung vom Dienst auf Grund von Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes im Umfang von bis zu 164 Stunden im Jahr. (3) Zeitguthaben können bis ...
§ 17b SAZV Zeitausgleich bei Langzeitkonten (vom 30.09.2022)
... auf finanziellen Ausgleich von Zeitguthaben besteht nicht. Mehrarbeitsstunden nach § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes sind vorrangig auszugleichen. (2) Der Antrag auf Dienstbefreiung kann aus ...
§ 20 SAZV Nichtanwendung des Abschnitts 2
... Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 nicht anzuwenden.  ... nicht anzuwenden. (2) Zeiten, während derer Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes verrichtet werden, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen ... Das gilt auch für Freistellungszeiten, die aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ...
§ 21 SAZV Anordnung von Dienst (vom 30.09.2022)
... Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. ... erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des ... § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der ... Person übertragen. (2) Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner Anordnung und seines Ausgleichs zu erfassen. Die hierbei ...
§ 23 SAZV Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes (vom 30.09.2022)
... hat dafür Sorge zu tragen, dass besondere zeitliche Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ausgeglichen werden. (2) Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen einer ... (2) Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen einer Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes Dienst verrichtet worden ist, besteht Anspruch auf Freistellung vom Dienst für einen Tag. ... nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, 2. in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatengesetzes genannten Fällen, 3. für Verlegetage, an denen ausschließlich Reise- ... für ganztägige Zeiten der Regeneration. (3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist nach Beendigung der Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss an diese für mindestens ... bestehenden Ansprüchen nach Absatz 2 anzuordnen (4) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes soll Soldatinnen und Soldaten, auf Antrag 1. innerhalb von einem Monat vor Beginn der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... „, für Bau und Heimat" eingefügt und werden die Wörter „in den in § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes genannten Fällen" durch die Wörter „in Fällen, in denen die ... nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 2 BwAttraktStG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Fällen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten zu ... nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" die Wörter „in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen" eingefügt. 5. Die ...
Artikel 5 BwAttraktStG Änderung des Soldatengesetzes
... wird nach der Angabe zu § 30b folgende Angabe eingefügt: „§ 30c Arbeitszeit". 2. In § 17 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Die ... im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt ... durch die Wörter „regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 30c Absatz 1" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) ... vier Jahren gefordert werden." 7. Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt: „§ 30c Arbeitszeit (1) Die ... 7. Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt: „§ 30c Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Soldaten beträgt ... Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,". bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. b) Absatz 3 ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes
... § 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen". c) Nach der Angabe zu § 30c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 30d Höchstzulässige ... bestimmt, bei denen Teilzeitbeschäftigung zulässig ist." 11. § 30c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden." 12. Nach § 30c wird folgender § 30d eingefügt: „§ 30d Höchstzulässige ... eine Anhebung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind, ist die Rechtsverordnung aufzuheben. § 30c Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt. (2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 ... eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5 , 5. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz ... bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5, 5. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6, 6. die Anhebung der höchstzulässigen ... § 30c Absatz 5, 5. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6 , 6. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen ...
Artikel 11 BwEinsatzBerStG Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... bis 14. 3. In § 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach § 30c Absatz 1 Satz 3 des Soldatengesetzes " ...

Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239
Artikel 1 1. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung ... 5. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. ... erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des ... nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständige Inspekteurin oder den zuständigen ...

Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Artikel 1 VerfFEG Änderung des Soldatengesetzes
... eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5 , 7. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz ... bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5, 7. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6, 8. die Anhebung der höchstzulässigen ... § 30c Absatz 5, 7. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6 , 8. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 5 BesStMV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, 2. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder 3. wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten ... Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: „1. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ,". b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2. c) Die bisherige Nummer 2 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 1 2. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto ... und Arbeitsschutz hinausgehende Ansprüche auf Freistellung vom Dienst aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes . (4) Auf dem Langzeitkonto können höchstens 1.400 Stunden angespart ...
Artikel 2 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... an der Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes . Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer ...
Artikel 3 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
...  „§ 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ". 2. Dem § 1 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „(3) ... Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen ... Arbeitszeit wird dem Gleitzeitkonto nach § 16 oder - sofern die Voraussetzungen des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes vorliegen - dem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 Satz 2 ... 2. Ansprüche auf Freistellung vom Dienst auf Grund von Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes im Umfang von bis zu 164 Stunden im Jahr. (3) Zeitguthaben können bis zwölf ... Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Zeitguthaben besteht nicht. Mehrarbeitsstunden nach § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes sind vorrangig auszugleichen. (2) Der Antrag auf Dienstbefreiung kann aus dienstlichen ... Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der ... „§ 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes (1) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte hat dafür Sorge zu ... hat dafür Sorge zu tragen, dass besondere zeitliche Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ausgeglichen werden. (2) Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen einer ... werden. (2) Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen einer Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes Dienst verrichtet worden ist, besteht Anspruch auf Freistellung vom Dienst für einen Tag. ... nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, 2. in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatengesetzes genannten Fällen, 3. für Verlegetage, an denen ausschließlich Reise- ... für ganztägige Zeiten der Regeneration. (3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist nach Beendigung der Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss an diese für mindestens ... Ansprüchen nach Absatz 2 anzuordnen (4) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes soll Soldatinnen und Soldaten, auf Antrag 1. innerhalb von einem Monat vor Beginn der ...
Artikel 4 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
...  1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung ...


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