(1) 1Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient
- 1.
- dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder
- 2.
- der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen.
2Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten
- 1.
- eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder
- 2.
- eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
nicht möglich ist.
(2)
1Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden.
2Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach
§ 61 Absatz 2 nicht angerechnet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053