Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform



(1) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),

2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),

3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).

(2) 1Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. 2Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. 3Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) 1Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. 2Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. 3Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) 1Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. 2Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. 3Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. 4Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. 5Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(5) 1Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. 2Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. 3Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.





 

Frühere Fassungen von § 4 SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.07.2021Artikel 13 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
aktuell vorher 15.06.2017Artikel 3 Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 10 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 SG Voraussetzung der Berufung (vom 07.07.2021)
... Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in ...
§ 41 SG Form der Begründung und der Umwandlung (vom 12.02.2009)
... wirksam, wenn aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Soldatenverhältnis ...
§ 44 SG Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (vom 09.08.2019)
...  (6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ...
§ 47 SG Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung (vom 12.02.2009)
... nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. (2) Der ...
§ 65 SG Ausschluss von Dienstleistungen (vom 07.07.2021)
... Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar ...
§ 75 SG Entlassung aus den Dienstleistungen (vom 23.12.2023)
... widerrufen wird. (3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre. (4) Ein Soldat, der sich ...
§ 93 SG Verordnungsermächtigungen (vom 23.12.2023)
... nach § 1 Absatz 3, 2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4 , 3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten (BPrDGrUnifAnO)
A. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4155
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten
A. v. 10.07.1969 BGBl. I S. 775; zuletzt geändert durch A. v. 17.03.1972 BGBl. I S. 499
Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
Sonstige
Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten
A. v. 20.06.2006 BGBl. I S. 1421
Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2263
Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3976
Dritte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1198
Erste Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 03.03.2014 BGBl. I S. 254
Vierte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 26.10.2012 BGBl. I S. 2280
Zweite Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 13.10.2010 BGBl. I S. 1402
 
Zitat in folgenden Normen

Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 SKPersStruktAnpG Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze
...  (3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten ...

Wehrpflichtgesetz (WPflG)
neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 10 WPflG Ausschluss vom Wehrdienst (vom 23.12.2023)
... Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar ...
§ 29 WPflG Entlassung (vom 23.12.2023)
... wird. (5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 10 DNeuG Änderung des Soldatengesetzes
... von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht". 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In ... wirksam, wenn aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Soldatenverhältnis ...

Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Artikel 3 BGVerhG Änderung des Soldatengesetzes
... Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform ...

Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Artikel 1 VerfFEG Änderung des Soldatengesetzes
... nach § 1 Absatz 3, 2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4 , 3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 12 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar ...
Artikel 13 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Soldatengesetzes
... Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ... Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind." 3. Dem § 65 wird folgender Satz angefügt: ... Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind." 4. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... 2 eingefügt: „2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4 ,". b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten
A. v. 14.07.1978 BGBl. I S. 1067; aufgehoben durch § 7 A. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4155
Eingangsformel BPräsUnifAnO
... Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. ...

Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten
A. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4522; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495
Eingangsformel SoldErnAnO
... Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. ...

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495; aufgehoben durch Artikel 11 A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110
Eingangsformel SoldErnAnO
... § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483) ...

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954
Eingangsformel SoldErnAnO
... § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) ...

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954; aufgehoben durch § 8 A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
Eingangsformel SoldErnAnO
... § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) ...