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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 46, S. 1223-1246, ausgegeben am 31.08.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im SG

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052; Geltung ab 10.08.1975
FNA: 51-1; 5 Verteidigung 51 Rechtsstellung der Soldaten
Änderungen / Synopse | 79 Gesetze verweisen aus 171 Artikeln auf Soldatengesetz


Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

2. Pflichten und Rechte der Soldaten



§ 22 Verbot der Ausübung des Dienstes



Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist.