| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, online verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 46, S. 1223-1246, ausgegeben am 31.08.2010) |
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052; Geltung ab 10.08.1975 FNA: 51-1; 5 Verteidigung 51 Rechtsstellung der Soldaten Änderungen / Synopse | 79 Gesetze verweisen aus 171 Artikeln auf Soldatengesetz Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften2. Pflichten und Rechte der Soldaten§ 22 Verbot der Ausübung des DienstesDer Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist. URL: http://www.buzer.de/gesetz/2246/a31659.htm |