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§ 30a - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit



(1) 1Einem Soldaten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung soll bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung. 4Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. 5Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.

(2) 1Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. 2Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen zu begründen. 3Einem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Soldat sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes Nebentätigkeiten nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 20 den in Vollzeit beschäftigten Soldaten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. 4Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbewilligung nicht zuwiderlaufen. 5Wird die Verpflichtung nach Satz 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) 1Die zuständige Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder deren Bewilligung widerrufen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. 2Sie soll den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Soldaten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 30c Absatz 1.

(5) 1Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt. 2In der Rechtsverordnung werden die Wehrdienstarten bestimmt, bei denen Teilzeitbeschäftigung zulässig ist. 3Dort können auch bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden, in denen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. 4Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindestdienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert werden.

(6) 1Abweichend von Absatz 1 wird einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 92a des Bundesbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt. 2Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) 1Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit wird in entsprechender Anwendung des § 92b des Bundesbeamtengesetzes

1.
abweichend von Absatz 1 Teilzeitbeschäftigung oder

2.
Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung

als Pflegezeit mit Vorschuss bewilligt. 2Im Übrigen gelten für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 die Absätze 2 bis 5 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 30a SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 28.10.2016Artikel 6 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 5 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 6 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 15.03.2012 BGBl. I S. 462
aktuellvor 22.03.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30a SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30a SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30b SG Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung (vom 28.10.2016)
... nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine ... den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht ...
§ 40 SG Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit (vom 09.08.2019)
... Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der ...
§ 46 SG Entlassung (vom 23.12.2023)
... Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der ...
§ 93 SG Verordnungsermächtigungen (vom 23.12.2023)
... nach § 30 Absatz 6, 5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a , 6. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV)
V. v. 09.11.2005 BGBl. I S. 3157; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
V. v. 07.09.2009 BGBl. I S. 3014
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 7 BBesG Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung (vom 28.10.2016)
... Bundesregierung durch Rechtsverordnung. (4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflegezeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes ... Familienpflegezeit nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflegezeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 ...
§ 69a BBesG Heilfürsorge für Soldaten (vom 01.01.2024)
... Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 7 oder § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes . Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten für die ...

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 12 SGleiG Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegebedingte Beurlaubung, Elternzeit
... dafür schaffen, jeder Person Folgendes zu ermöglichen: 1. nach § 30a Absatz 1 bis 5 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung, 2. nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes ... nach § 30a Absatz 1 bis 5 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung, 2. nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit, 3. nach § 30a Absatz 7 des ... 6 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit, 3. nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub als Pflegezeit, 4. nach § 28 Absatz 5 des ...

Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV)
V. v. 09.11.2005 BGBl. I S. 3157; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 3 STzV Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung (vom 01.01.2016)
... Im Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung (§ 30a Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes) ist darzulegen, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren, ...
§ 7 STzV Bewilligung oder Ablehnung des Antrages (vom 01.01.2016)
... notwendige Erklärung der Soldatin oder des Soldaten über die Verpflichtung nach § 30a Abs. 2 Satz 3 des Soldatengesetzes ist aktenkundig zu machen. (2) Vor der ...

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 2 USG Teilzeit (vom 01.01.2020)
... Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 5 BwAttraktStG Änderung des Soldatengesetzes
... 5. § 29 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 6. § 30a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 7 BwAttraktStG Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
... gefasst: „(1) Im Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung (§ 30a Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes) ist darzulegen, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren, ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes
... durch das Wort „Sanitätsoffizieranwärter" ersetzt. 10. § 30a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... nach § 27 Absatz 7, 3. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a , 4. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur ...
Artikel 21 BwEinsatzBerStG Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... § 5 wird folgender Satz angefügt: „Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden die Leistungen nach diesem Kapitel anteilig gewährt." 5. § 7 wird ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 5 SVReformG Änderung des Soldatengesetzes
... und weitere Ausgestaltung des Anspruches." 4. In § 30a Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Zur Vermeidung unbilliger ... Satz angefügt: „Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des § 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ." 6. In § 31 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach Abschnitt ...

Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Artikel 1 VerfFEG Änderung des Soldatengesetzes
... nach § 30 Absatz 6, 5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a , 6. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur ...

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 2 BPflRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Absatz 4 wird angefügt: „(4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflegezeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes ... Familienpflegezeit nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflegezeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend." 3. In ...
Artikel 6 BPflRÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst: „§ 30a Teilzeitbeschäftigung, ... a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst: „§ 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit". b) Nach der ... der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit" ersetzt. 3. § 30a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit". b) Die folgenden ... und § 28a" durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7" ersetzt. 5. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 6 BBeamtGewG Änderung des Soldatengesetzes
... aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes". 2. Dem § 30a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Soweit Anspruch auf ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
§ 23 SBG Personalangelegenheiten
... und 9. Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach § 30a des Soldatengesetzes und Anträgen auf Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 des ...

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2004 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 13 SGleiG Teilzeitbeschäftigung und familienbedingte Beurlaubung (vom 14.09.2013)
... Für Soldatinnen und Soldaten ist nach Maßgabe des § 30a des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung sowie nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 und ...

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 5 USG Leistungen an Reservistendienst Leistende (vom 01.09.2019)
... Leistungen nach Maßgabe dieses Kapitels. Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden die Leistungen nach diesem Kapitel anteilig ...