§ 38 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 38 Hindernisse der Berufung


§ 38 hat 3 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer

1.
durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,

2.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

3.
einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 392 m.W.v. 23. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 38 SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
aktuell vorher 23.05.2015Artikel 5 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 3 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 38 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 SG Form der Begründung und der Umwandlung (vom 12.02.2009)
... die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist. (4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können in einer ...
§ 46 SG Entlassung (vom 23.12.2023)
...  (2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen, 1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch ...
§ 48 SG Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten (vom 12.02.2009)
... Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen, 2. auf Freiheitsstrafe von ...
§ 58b SG Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (vom 13.04.2013)
... und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst. (2) Die §§ 37 und 38 gelten ...
§ 65 SG Ausschluss von Dienstleistungen (vom 07.07.2021)
... Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist. Gleiches gilt ...
§ 76 SG Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades (vom 23.12.2023)
... ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen ... verliert seinen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist. Die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 6 EinsatzWVG Wehrdienstverhältnis besonderer Art (vom 05.04.2017)
... in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. Die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 ...
§ 7 EinsatzWVG Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat (vom 05.04.2017)
... Art nach § 6 ein. In den Fällen des Satzes 2 gelten die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entsprechend. § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes gilt in den Fällen der ...

Wehrpflichtgesetz (WPflG)
neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 30 WPflG Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades (vom 23.12.2023)
... Dienstgrad, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird 1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder 2. wegen vorsätzlich ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 5 BwAttraktStG Änderung des Soldatengesetzes
... regelt das Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Verfahren." 9. In § 38 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§§ 64 oder 66 des ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 9 BwRefBeglG Änderung des Soldatengesetzes
... verliert seinen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist. Die ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 10 DNeuG Änderung des Soldatengesetzes
... Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen, 2. auf Freiheitsstrafe von ...

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 1 15. SGÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst. (2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend. § 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die ...

Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Artikel 1 VerfFEG Änderung des Soldatengesetzes
... eine Referenzgruppe zu bilden ist und zu welchem Zeitpunkt sie endet." 3. In § 38 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und Gefährdung der äußeren Sicherheit" durch ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 WehrRÄndG 2008 Soldatengesetz
... „des Vierten oder Fünften Abschnittes oder" eingefügt. 8. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der ...


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