§ 50 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand


§ 50 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

(2) 1Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. 2Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) G. v. 13. Mai 2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532 m.W.v. 23. Mai 2015

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Frühere Fassungen von § 50 SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.05.2015Artikel 5 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 10 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 50 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Altersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386; zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 3 AltGG Anspruch (vom 31.07.2021)
... oder 3. der Berufssoldat nach § 57 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes oder nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 26 SVG Höhe des Ruhegehalts (vom 01.07.2020)
... 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen. (9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt für die ...
§ 57 SVG Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung (vom 01.10.2021)
... ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Soldatengesetzes einer ...
§ 96 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten (vom 01.07.2020)
... 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldatengesetzes , die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 40 SVG Höhe des Ruhegehalts
... für Witwen, Witwer und Waisen. (7) Bei einer oder einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldatin oder Berufssoldaten beträgt das ...
§ 78 SVG Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
... eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Soldatengesetzes einer ...
§ 118 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten
... Fassung anzuwenden. (3) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldatengesetzes , die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 5 BwAttraktStG Änderung des Soldatengesetzes
... kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen." 13. In § 50 Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Altersgrenze" das Wort „allgemeinen" ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 10 DNeuG Änderung des Soldatengesetzes
... soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht." 24. In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 37, 39 und 40 des Bundesbeamtengesetzes" ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 2 SVReformG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 91 wird aufgehoben. 32. In § 94c Satz 1 werden die Wörter „nach § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 51 des ...


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