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§ 58 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz



(1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz.

(2) 1Die Beförderung eines Soldaten, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. 2§ 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.





 

Frühere Fassungen von § 58 SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.05.2015Artikel 5 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 26.07.2012Artikel 9 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
aktuellvor 26.07.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 5 BwAttraktStG Änderung des Soldatengesetzes
... 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt. 16. § 58 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 und 2 gelten ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 9 BwRefBeglG Änderung des Soldatengesetzes
... dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis". c) Die Angabe zu § 58 wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 58 Wehrdienst nach dem ... c) Die Angabe zu § 58 wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz § 58a ... nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis". 8. § 58 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz". b) In Absatz 2 Satz 1 werden die ... Wörter „Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz" ersetzt. 9. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt: „§ 58a ...

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 1 15. SGÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... oder des Wehrpflichtgesetzes leistet" ersetzt. 6. Die Überschrift vor § 58 wird durch folgende Überschriften ersetzt: „Dritter Abschnitt Wehrdienst ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 5 SVReformG Änderung des Soldatengesetzes
... durch die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 58 oder § 59" ersetzt. 7. § 31a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...