1Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen.
2Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach
§ 135 in Verbindung mit
§ 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach
§ 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
3Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet
§ 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.