Änderung § 50 SG vom 12.02.2009

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§ 50 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 50 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand


(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

(Text alte Fassung)

(2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§ 37, 39 und 40 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. 2 Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.




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