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Änderung § 21 SG vom 23.05.2015

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§ 21 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung
§ 21 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Vormundschaft und Ehrenämter


(Text alte Fassung)

Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers der Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen. Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es nicht bei einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; die Übernahme dieser Tätigkeiten hat der Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

1 Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers der vorherigen Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. 2 Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. 3 Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen. 4 Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es nicht bei einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; die Übernahme dieser Tätigkeiten hat der Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.

(heute geltende Fassung) 

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