§ 64 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 64 SG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 Dienstunfähigkeit | |
(Text alte Fassung) Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dauerhaft nicht dienstfähig ist. | (Text neue Fassung) Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist. |