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Änderung § 5 SG vom 12.02.2009
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§ 5 SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 5 SG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Gnadenrecht | |
(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen. | |
(Text alte Fassung) (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. |
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