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Änderung § 30b SG vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30b SG, alle Änderungen durch Artikel 10 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des SG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30b SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 30b SG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung


(Text alte Fassung)

Urlaube nach § 28 Abs. 5 und § 28a sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

Urlaube nach § 28 Abs. 5 und § 28a sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)