§ 30b SG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 30b SG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung | |
(Text alte Fassung) Urlaube nach § 28 Abs. 5 und § 28a sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. | (Text neue Fassung) Urlaube nach § 28 Abs. 5 und § 28a sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. |