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Änderung § 48 SG vom 12.02.2009

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§ 48 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 48 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten


Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist

(Text alte Fassung)

1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder

2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat.

(Text neue Fassung)

1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,

2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder

3. auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.


Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.