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Änderung § 98 SG vom 01.07.2011

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§ 98 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 98 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106)


(Text neue Fassung)

§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011


vorherige Änderung

Die Vorschriften des Vierten Abschnittes sind nur auf Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) in das Dienstverhältnis eines Soldaten berufen worden sind.



(1) 1 Die Vorschriften über nachwirkende Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt sind nur anzuwenden, wenn

1. das
die Dienstleistungspflicht begründende Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat nach dem 30. Juni 2011 begründet worden ist oder

2. am 30. Juni 2011 eine den Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt entsprechende Pflicht
zur Wehrdienstleistung

a) nach diesem Gesetz oder

b) nach dem Wehrpflichtgesetz in der an diesem Tag geltenden Fassung

bestanden hat; Buchstabe b gilt nicht für frühere Soldaten, die ausschließlich Grundwehrdienst geleistet haben.

2 Für die Heranziehung zu Dienstleistungen ohne Zustimmung nach § 59 Absatz 3 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1 Für frühere Soldaten, die am 30. Juni 2011 nach § 24
des Wehrpflichtgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung der Wehrüberwachung unterliegen und nach § 59 Absatz 3 Satz 3 zu einer Dienstleistung herangezogen werden können, beginnt die Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2011. 2 Für Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz vor dem 30. Juni 2011 begonnen hat und nach dem 29. Juni 2011 endet, beginnt sie im Anschluss an dieses Wehrdienstverhältnis, es sei denn, dass ausschließlich Grundwehrdienst geleistet wird.