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Änderung § 3 SG vom 13.12.2011

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§ 3 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze


(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Von einem Soldaten, der sich ohne grobes Verschulden

1. eine Wehrdienstbeschädigung durch eine Wehrdienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes im Sinne des § 81 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes,

2. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs.
2 Nr. 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder

3. eine gesundheitliche Schädigung durch
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes

zugezogen
hat, deren Folge Zweifel an seiner Dienstfähigkeit begründet, kann bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei späteren Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen ein geringeres Maß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder

2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.


(heute geltende Fassung)