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Änderung § 58 SG vom 26.07.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 58 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 58 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Regelung durch Gesetz; Form der Beförderung


(Text neue Fassung)

§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz.

vorherige Änderung

(2) Die Beförderung eines Soldaten, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.



(2) 1 Die Beförderung eines Soldaten, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. 2 § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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