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Änderung § 58d SG vom 13.04.2013

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§ 58d SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 58d SG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 58d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58d Beratung und Untersuchung


vorherige Änderung

 


(1) Die Karrierecenter der Bundeswehr bieten Personen, die Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.

(2) 1 Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie in die Untersuchungen schriftlich eingewilligt haben. 2 Das Ergebnis der Untersuchungen wird ihnen schriftlich mitgeteilt.

(3) Ist die betroffene Person nicht dienstfähig oder wird kein Wehrdienstverhältnis begründet, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.

(4) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)