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Änderung § 58e SG vom 13.04.2013

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§ 58e SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 58e SG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730

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§ 58e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58e Verpflichtung


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(1) 1 Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2 Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. 3 Für eine Festsetzung der Dienstzeit auf zwölf oder mehr Monate ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich.

(2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr.

(3) 1 Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. 2 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.


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