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§ 11 - DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)

§ 11 Haftung des Bundes für Altverbindlichkeiten



Der Bund haftet für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank, soweit diese vor Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister begründet worden sind. Die Gläubiger der Aktiengesellschaft können den Bund nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft nicht befriedigt werden können.