(1) Die Aktiengesellschaft hat anstelle der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank im öffentlichen Auftrag gegen angemessenes Entgelt Maßnahmen zur Strukturverbesserung des ländlichen Raums einschließlich der ländlichen Siedlung zur Verbesserung der Infrastruktur und des Umweltschutzes sowie zur Eingliederung der aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler zu fördern.
(2) Die Aktiengesellschaft hat ferner das bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank bestehende Sondervermögen des Bundes, das aufgrund des § 3 des Dritten Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 sowie aufgrund des § 5 des Vierten Teils Kapitel II der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931, des § 4 des Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung vom 15. Mai 1953 und des § 46 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes gebildet worden ist, nach §
44 Abs. 2 der
Bundeshaushaltsordnung als Zweckvermögen zu verwalten und nach Maßgabe der vorgenannten Gesetze und Verordnungen zu verwenden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung der Landwirtschaftlichen Rentenbank Aufgaben nach Absatz 1 oder 2 übertragen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147