§ 8 - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme


§ 8 hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 2Darin sind Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und - sofern erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand;

2.
eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Gesetzes je Anlage;

2a.
in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes je KWK-Anlage im Sinne von § 2 Nummer 10 des Gesetzes ein Nachweis über deren Hocheffizienz sowie eine Monats- oder Jahresnutzungsgradberechnung;

3.
eine Erklärung, ob die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommene Verbrauchsmenge durch separate Zähl- oder Messeinrichtungen ermittelt wird;

4.
ein Verzeichnis der Betriebstätten nach § 12 der Abgabenordnung, in denen Strom steuerbegünstigt entnommen werden soll;

5.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(3) 1Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Sollen in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Gesetzes weitere Anlagen steuerbefreit betrieben werden oder soll der Betrieb von solchen Anlagen eingestellt werden, hat der Erlaubnisinhaber in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Änderung der Erlaubnis zu beantragen.

(5) 1Für den Nachweis einer hocheffizienten KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Gesetzes gelten entsprechend:

1.
der Anlagenbegriff nach § 9 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung,

2.
die Nutzungsgradermittlung nach § 10 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung,

3.
die allgemeinen Regelungen für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 98 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und

4.
der Nachweis für die Hocheffizienz nach § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung.

2Abweichend von § 99b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung gilt der Nachweis für die Hocheffizienz für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt als erbracht, wenn die erzeugte Wärme nach § 10 Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung als genutzt gilt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 856, 908 m.W.v. 1. Juli 2019

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Frühere Fassungen von § 8 StromStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuell vorher 04.08.2006Artikel 2 Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
aktuellvor 04.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 StromStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 StromStV Allgemeine Erlaubnis (vom 01.07.2019)
... erzeugt wird; die Anlagen gelten als hocheffizient, wenn a) die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 vorliegen, b) die Anlagen ausschließlich wärmegeführt betrieben werden ...
§ 11 StromStV Pflichten des Erlaubnisinhabers (vom 01.07.2019)
... Der Erlaubnisinhaber hat die Hocheffizienz und den Monats- oder Jahresnutzungsgrad nach § 8 Absatz 2 Nummer 2a für jede hocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Gesetzes jährlich bis zum ... werden. Die Nachweise sind dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen ... Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 angemeldeten Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene ... Zwecken entnommenen Strommengen führt und ihm diese Aufzeichnungen sowie die nach § 8 für den Antrag auf Erlaubnis geforderten Angaben und Unterlagen zur Prüfung ...
§ 12d StromStV Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen (vom 01.07.2019)
... Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten entsprechend. (6) Der Antragsteller hat einen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Antrag beim zuständigen Hauptzollamt als erteilt." 9. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 4" durch die Angabe „§ 9 Absatz 4" ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... die Erlaubnis erforderlich sind." 8. § 4a wird aufgehoben. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... erzeugt wird; die Anlagen gelten als hocheffizient, wenn a) die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 vorliegen, b) die Anlagen ausschließlich wärmegeführt betrieben ... Der Erlaubnisinhaber hat die Hocheffizienz und den Monats- oder Jahresnutzungsgrad nach § 8 Absatz 2 Nummer 2a für jede hocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Gesetzes jährlich bis zum ... nicht beeinträchtigt werden. Die Nachweise sind dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. § 8 Absatz 5 gilt entsprechend." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) ... „(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 angemeldeten Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene ... Zwecken entnommenen Strommengen führt und ihm diese Aufzeichnungen sowie die nach § 8 für den Antrag auf Erlaubnis geforderten Angaben und Unterlagen zur Prüfung ... dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten entsprechend. (6) Der Antragsteller hat einen ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Energieträgern". d) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „Zu § 9 des Gesetzes". e) In der ... 9a, 9b und 10 des Gesetzes" ersetzt. 9. Die Zwischenüberschrift vor § 8 wird wie folgt gefasst: „Zu § 9 des Gesetzes". 10. § 8 ... 8 wird wie folgt gefasst: „Zu § 9 des Gesetzes". 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 bis 6" werden durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 und 2 ... „§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 bis 6" werden durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz ...

Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
Artikel 2 EnergieStRegDV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist." 6. Die Angabe vor § 8 wird wie folgt gefasst: „Zu § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Gesetzes".  ... gefasst: „Zu § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Gesetzes". 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in ...


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