§ 9 - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis


§ 9 hat 6 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. 2Sofern der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. 3Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend.

(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß.


Text in der Fassung des Artikels 6 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 9 StromStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 6 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 3 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuell vorher 04.08.2006Artikel 2 Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
aktuellvor 04.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 StromStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StromStV Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers (vom 01.07.2021)
... bei steuerbegünstigten Entnahmen durch Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 ist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben; 2. die in § 8 Absatz 4a des Gesetzes ... nach den Steuersätzen und den jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Gesetzes; 5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.  ...
§ 9 StromStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
... der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § ...
§ 10 StromStV Allgemeine Erlaubnis (vom 01.07.2019)
... Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis ( § 9 ) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des ... betrieben werden. (2) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis ( § 9 ) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 ...
§ 20 StromStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2018)
... 3 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 , § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 7 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, ...
§ 21 StromStV Übergangsregelung (vom 01.01.2018)
... zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Erlaubnisse nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen in den Fällen nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... stationären Batteriespeichers". d) Die Angaben zu den §§ 3 und 9 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Erteilung und Erlöschen der ... gefasst: „§ 3 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis § 9 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis". e) Nach der Angabe zu § 19 ... von der Steuer befreit ist" gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 " durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5" ersetzt. ... Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 " ersetzt. f) Folgende Absätze 6 bis 9 werden angefügt:  ... bei steuerbegünstigten Entnahmen durch Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 ist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben;". cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie ... Hauptzollamt als erteilt." 9. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 9 Abs. 4 " durch die Angabe „§ 9 Absatz 4" ersetzt und werden nach dem Wort ... In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 4" durch die Angabe „ § 9 Absatz 4 " ersetzt und werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „nach ... die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" eingefügt. 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 9 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis". b) Der bisherige Wortlaut wird ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 " durch die Wörter „im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.  ... „im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 " ersetzt. b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:  ... 3 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 , § 4 Absatz 4" ersetzt. c) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 2. ... und nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Erlaubnisse nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen in den Fällen nach ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... 10 Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung als genutzt gilt." 10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die ... aus. Sofern der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz ... wird angefügt: „(2) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis ( § 9 ) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 6 7. VerbrStÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 3, 5 und 9 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Erteilung, Überprüfung und ... der Erlaubnis § 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung § 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis". b) Nach der ... gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis". b) Nach ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
...  „Zu § 9 des Gesetzes". e) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „und Widerruf" gestrichen. f) Die Angabe zu § ... 3" eingefügt. b) In Satz 2 Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1" durch die Angabe „§ 9" ersetzt. 8. In § 6 Absatz 2 ... Satz 2 Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1" durch die Angabe „§ 9 " ersetzt. 8. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 9a ... cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5. 11. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Erteilung der Erlaubnis Das ... die Nummern 3 bis 5. 11. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Erteilung der Erlaubnis Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach ... nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." 12. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis ... 10 Allgemeine Erlaubnis Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9 ) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des ...

Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
Artikel 2 EnergieStRegDV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... durch die Wörter „Dem Antrag sind beizufügen" ersetzt. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mehr" ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 3 VStDÜVEV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 ...


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