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§ 13 - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen



Für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 9 Absatz 2 des Gesetzes entnommen wird Strom, der im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen zum Antrieb der Fahrzeuge sowie zum Betrieb ihrer sonstigen elektrischen Anlagen und der im Verkehr mit Schienenbahnen für die Zugbildung, Zugvorbereitung sowie für die Bereitstellung und Sicherung der Fahrtrassen und Fahrwege verbraucht wird.





 

Frühere Fassungen von § 13 StromStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 StromStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung". i) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder ... i) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen". j) Nach der Angabe zu ... mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen". j) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a ... Nennleistung im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes." 16. § 13 wird aufgehoben. 17. Der bisherige § 14 wird § 13 und die Wörter ... „§ 9 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt. 18. Nach dem neuen § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Differenzversteuerung ...