§ 15 - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15 Zuordnung von Unternehmen


§ 15 hat 5 frühere Fassungen und wird in 19 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Hauptzollamt entscheidet über die Zuordnung eines Unternehmens nach § 2 Nummer 3 und 5 des Gesetzes zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige. 2Für die Zuordnung sind die Abgrenzungsmerkmale maßgebend, die in der Klassifikation der Wirtschaftszweige und in deren Vorbemerkungen genannt sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige erfolgt nach den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens im maßgebenden Zeitraum.

(3) 1Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 ist maßgebender Zeitraum das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorhergeht, für das eine Steuerentlastung beantragt wird. 2Abweichend von Satz 1 kann das Unternehmen als maßgebenden Zeitraum das Kalenderjahr wählen, für das eine Steuerentlastung beantragt wird. 3Das Kalenderjahr nach Satz 2 ist maßgebender Zeitraum, wenn das Unternehmen die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes zuzuordnen sind, im vorhergehenden Kalenderjahr eingestellt und bis zu dessen Ende nicht wieder aufgenommen hat.

(4) 1Unternehmen, die im maßgebenden Zeitraum mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die entweder nicht alle dem Produzierenden Gewerbe oder nicht alle der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes zuzuordnen sind, sind nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen. 2Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit wird nach Wahl des Unternehmens durch den Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt,

1.
auf dessen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum der größte Anteil der Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen im Sinne der Vorbemerkungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige entfiel,

2.
auf dessen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum der größte Anteil der Wertschöpfung entfiel,

3.
in dessen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum im Durchschnitt die meisten Personen tätig waren oder

4.
1in dessen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum der höchste steuerbare Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes erzielt wurde. 2Als steuerbarer Umsatz gilt dabei auch das den Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und kommunalen Eigenbetrieben zuzurechnende Aufkommen aus Beiträgen und Gebühren. 3Die umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Organschaft (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes) sind nicht anwendbar.

3Das Hauptzollamt kann die Wahl des Unternehmens zurückweisen, wenn diese offensichtlich nicht geeignet ist, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zu bestimmen.

(5) Ist ein Unternehmen dem Abschnitt B der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, gilt für die Zuordnung zu einer Klasse dieses Abschnitts Absatz 4 sinngemäß.

(6) 1Die Wertschöpfungsanteile nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 ergeben sich als Differenz zwischen der Summe aus dem steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes, den nicht steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen, der Bestandsmehrung an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie den Herstellungskosten für selbst erstellte Anlagen in den jeweiligen Abschnitten einerseits und der Summe aus den Vorleistungen, den linearen und degressiven Abschreibungen sowie der Bestandsminderung an unfertigen und fertigen Erzeugnissen andererseits. 2Vorleistungen sind die Kosten für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, Handelswaren und Fremdleistungen, nicht jedoch Löhne, Gehälter, Mieten, Pachten und Fremdkapitalzinsen.

(7) 1Als Zahl der im Durchschnitt tätigen Personen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt die Summe der Zahlen der am 15. Tag eines jeden Kalendermonats tätigen Personen geteilt durch die Anzahl der entsprechenden Monate. 2Tätige Personen sind:

1.
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen, auch wenn sie vorübergehend abwesend sind, nicht jedoch im Ausland tätige Personen;

2.
tätige Inhaber und tätige Mitinhaber von Personengesellschaften;

3.
unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit im Unternehmen tätig sind;

4.
Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen gegen Entgelt gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung überlassen wurden.

(8) Unternehmen oder Unternehmensteile im Vertrieb und in der Produktion von Gütern ohne eigene Warenproduktion (Converter) sind abweichend von Abschnitt 3.4 der Vorbemerkungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige auch dann, wenn sie die gewerblichen Schutzrechte an den Produkten besitzen, nicht so zu klassifizieren, als würden sie die Waren selbst herstellen.

(8a) Unternehmen oder Unternehmensteile, die zur Verarbeitung ihrer Stoffe andere Unternehmen beauftragen, werden abweichend von den Erläuterungen zu Abschnitt D Absatz 3 der Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht im verarbeitenden Gewerbe erfasst.

(9) Soweit in den Erläuterungen zur Abteilung 45 der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt wird, dass Arbeiten im Baugewerbe auch durch Subunternehmen ausgeführt werden können, gilt dies nicht, wenn die Arbeiten für das zuzuordnende Unternehmen Investitionen darstellen.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten sinngemäß, wenn ein Unternehmen für andere Rechtsvorschriften dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes zuzuordnen ist.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 856, 908 m.W.v. 1. Juli 2019

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Frühere Fassungen von § 15 StromStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuell vorher 10.10.2009Artikel 7 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuellvor 10.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 StromStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StromStV Vorauszahlungen (vom 01.08.2013)
... Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und b) die nach § 17a Absatz 3 erforderliche ... des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und b) die nach § 17b Absatz 3 erforderliche ... Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt, b) die nach § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 17b ...
§ 17a StromStV Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren (vom 01.01.2018)
... maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 , kann der Antragsteller das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Erlass-, ...
§ 17b StromStV Steuerentlastung für Unternehmen (vom 01.01.2024)
... Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 , kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr ...
§ 19 StromStV Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen (vom 01.07.2019)
... maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 , kann das Hauptzollamt unbeschadet des § 6 Abs. 2 auf Antrag einen vorläufigen Erlass-, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 72 EnergieStV Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender (vom 30.09.2011)
... für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe bestimmt sich nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, 3. eine Darstellung der ...
§ 80 EnergieStV Vorauszahlungen (vom 01.07.2021)
... maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und b) die nach § 95 Absatz 3 erforderliche Beschreibung der ... die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt sowie die nach § 99a Absatz 5 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen ... die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und b) die nach § 100 Absatz 3 erforderliche Beschreibung der ... maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt, b) die nach § 101 Absatz 4 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 ...
§ 95 EnergieStV Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (vom 01.01.2018)
... maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung , kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr ...
§ 99a EnergieStV Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (vom 01.01.2018)
... Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und 2. der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten ...
§ 100 EnergieStV Steuerentlastung für Unternehmen (vom 01.01.2018)
... Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung , kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr ... seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum gemäß § 15 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem ...
§ 101 EnergieStV Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (vom 01.01.2018)
... Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung , kann das Hauptzollamt auf Antrag einen vorläufigen Entlastungszeitraum von einem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und 2. der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten ...
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... (Steueranmeldung)." 14. § 14a Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben. 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 7 5. VerbrStÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... 12a Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung". 2. In § 15 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Bruttowertschöpfung zu ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen." 17. In § 15 Absatz 10 wird die Angabe „8a" durch die Angabe „9" ersetzt. 18. In § ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe bestimmt sich nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,". 25. § 73 ... Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend ... eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend ... seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum gemäß § 15 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ... Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann das Hauptzollamt auf Antrag ...
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... die Steuerentlastung unverzüglich gewähren." 20. Vor § 15 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu § 2 Nummer 3 bis ... § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes". 21. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis ... Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als ... eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das ... Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann das Hauptzollamt" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt ...

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Artikel 2 EnSTransVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und 2. der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und b) die nach § 95 Absatz 3 erforderliche Beschreibung der ... die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt sowie die nach § 99d Absatz 5 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen ... die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und b) die nach § 100 Absatz 3 erforderliche Beschreibung der ... maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt, b) die nach § 101 Absatz 4 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 ... Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung , kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr ...
Artikel 2 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und b) die nach § 17a Absatz 3 erforderliche ... des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und b) die nach § 17b Absatz 3 erforderliche ... Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt, b) die nach § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 17b ... bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3 bis 6. 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 wird folgender Satz ...


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